Externe Meldestellen


Österreich

Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein, ob sie sich an eine unternehmensinterne Meldestelle wenden oder eine externe Meldestelle der Republik Österreich. Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt aber auch vor, dass Meldungen an eine interne Stelle bevorzugt werden sollen! (11 Abs. 1 S.2 HSchG)

Die externe Meldestelle der Republik Österreich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) Meldestelle (bak.gv.at)

Dabei hat die Meldestelle des BAK eine Auffangzuständigkeit. Vorrangige Zuständigkeiten anderer Stellen oder Systeme ergeben sich aus §15 II HSchG. Folgende Behörden/Meldestellen haben Vorrang:

  1. Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde. (Informationen unter https://www.apab.gv.at/aufsicht/whistleblower
  2. Die Bilanzbuchhaltungsbehörde. (Informationen unter https://www.wko.at/site/bilanzbuchhaltung/das-hinweisgebersystem-der-bilanzbuchhaltungsbehoerde.html
  3. Die Bundeswettbewerbsbehörde. (Informationen unter https://report.whistleb.com/de/bwb
  4. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde. (Informationen unter https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=11FMA61&c=-1&language=ger
  5. Die Geldwäschemeldestelle. (Informationen unter https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/geldwaesche/geldwaeschemeldestelle.html
  6. Die Kommunikationskanäle der Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung 
  7. Die Kommunikationskanäle der Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
  8. Das Hinweisgebersystem der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017. 

Deutschland

Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein, ob sie sich an eine unternehmensinterne Meldestelle wenden oder eine externe Meldestelle das Bundes oder der Länder anrufen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt aber auch vor, dass Meldungen an eine interne Stelle bevorzugt werden sollen, wenn über diese wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und hinweisgebende Personen keine Repressalien zu befürchten haben (§ 7 Abs. 1 HinSchG). 

Wir verfolgen alle relevanten Hinweise, die über unsere interne Meldestelle eingehen und bekennen uns ausdrücklich zum Schutz aller hinweisgebenden Personen vor Repressalien. 

Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet 
  • beim Bundesamt für Justiz
  • bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
  • beim Bundeskartellamt.

Alle Informationen zu den Zuständigkeiten der externen Meldestellen und deren Erreichbarkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz: